Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 18.07.2012)

 

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger L., F. M. und A. M. gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Juli 2012 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die vier Angeklagten des Mordes, den Angeklagten H. zudem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten He. und H. zu lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagten M. und P. jeweils zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Rz. 2

Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).

Rz. 3

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden. Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L. M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.

 

Unterschriften

Wahl, Rothfuß, Jäger, Radtke, Zeng

 

Fundstellen

Haufe-Index 4240521

NStZ-RR 2016, 194

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