Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.05.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das Tatopfer – einen Taxifahrer – unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens „Führer eines Kraftfahrzeuges” im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs” hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Erneman

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565540

VersR 2004, 801

SVR 2004, 73

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