Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.1999)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 DM

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1384487

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