Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Beteiligter gegen einen Vorbescheid erneut mündliche Verhandlung beantragt, kann ein zweiter Vorbescheid ergehen.

2. Gegen eine Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion über die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabenbezahlung dürfen Finanzgericht und Bundesfinanzhof angerufen werden.

 

Normenkette

AO §§ 237, 294 Abs. 2, §§ 303, 304 Abs. 4; Gesetz über den Bundesfinanzhof § 4; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tatbestand

Für Einfuhren aus dem Saargebiet aus der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1950 sind der Beschwerdeführerin (Bfin.) Zoll und Umsatzausgleichsteuer, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erlaß dieses Betrages aus Billigkeit gestundet worden. Durch Erlaß III z 2401/428/51 vom 28. September 1951 hat das Bundesfinanzministerium diesen Antrag abgelehnt. Daraufhin hat das Zollamt durch Schreiben Z 2401 vom 2. November 1951 die Bfin. aufgefordert, den Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen.

Die Bfin. hat gegen diese Aufforderung durch Schreiben vom 5. November 1951 "Anfechtung" eingelegt und hat diese mit Schreiben vom 4. Dezember 1951 begründet.

Die Vorinstanz hat das Schreiben der Bfin. als Beschwerde angesehen und hat diese durch Beschwerdebescheid vom 8. Februar 1952 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat die Bfin. die "Rechtsbeschwerde" (Rb.) vom 12. Februar 1952 erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Das Schreiben des Zollamts vom 2. November 1951 ist kein Steuerbescheid, sondern eine Zahlungsaufforderung. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde nach § 237 der Reichsabgabenordnung (AO) gegeben, über die nach § 304 Abs. 4 die Oberfinanzdirektion endgültig entscheidet. Ein Fall des § 4 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt -- BGBl. -- I S. 257) ist nicht gegeben. Nach Art. 19 Abs. 4 des Grund gesetzes (GG) steht aber nach dem Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs D 1/51 S vom 17. April 1951, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1951 III S. 107 ff. (vgl. auch Hoffmann, Finanz-Rundschau 1951 S. 2 und S. 252, Rechtsspr. 296 Anm.) unabhängig davon der Bfin. der Rechtsweg offen, der zu den Steuergerichten im weiteren Sinne führt.

Der Große Senat ist in diesem Gutachten zu der Auffassung gelangt, daß die Steuergerichte in Abgabesachen nach § 3 und § 4 AO auch in Fällen zuständig sind, wo Art. 19 Abs. 4 GG einen erweiterten Rechtsschutz durch Gerichte gegenüber dem Enumerationsprinzip der Reichsabgabenordnung 1939\'f9gewährt. Er führt aus: "Es fehlt wohl noch an einer Gesetzesvorschrift, die das ausdrücklich ausspricht. Die Frage muß aber nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die sich aus dem Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit und ihrem Zweck ergeben. Ihrer Natur nach müssen diese Streitigkeiten durch die Gerichte entschieden werden, die nach ihrem allgemeinen Aufgabenkreis, nach ihrer Sachkunde und nach ihrer Besetzung als die zuständigen Gerichte im Sinne des Art. 96 GG anzusehen sind. Die Steuergerichte sind für diese Streitsachen die besonderen Verwaltungsgerichte im Sinne des § 22 der Verwaltungsgerichtsgesetze der amerikanischen und der britischen Zone. Bei dieser Gelegenheit sei betont, daß hier aus Vereinfachungsgründen der Ausdruck "Steuergerichte" allgemein für Finanzgerichte und Bundesfinanzhof verwandt war. Diese Grundsätze gelten auch, soweit von diesen Gerichten über Zollsachen entschieden wird."

Diesen Ausführungen des Großen Senats schließt sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs an. Er hält auch für die Entscheidung der vorliegenden Zollsache die Steuergerichte für zuständig, und zwar zunächst das Finanzgericht und erst in zweiter Instanz den Bundesfinanzhof.

Die Rb. war daher als unzulässig nach § 252 AO zu verwerfen.

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) beantragt in ihrem erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Vorbescheid des Senats vom 20. Februar 1953 lediglich, die Kosten der Rechtsbeschwerde (Rb.) nicht ihr, sondern dem Bund aufzuerlegen. Diesem Antrag war zu entsprechen, weil in dem angegriffenen Beschwerdebescheid vom 8. Februar 1952 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (§§ 314, 246 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung -- AO --). Im übrigen war der Bescheid vom 20. Februar 1953 aufrechtzuerhalten.

Wegen des erneuten Vorbescheids wird auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1381/33 vom 11. Juli 1934 (Slg. Bd. 36 S. 298, 299, Reichssteuerblatt 1934 S. 993) verwiesen, dem der Bundesfinanzhof beitritt.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 272

BFHE 1954, 716

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