Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für eine Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten eines in einer relativ unbelebten Gegend gelegenen Einfamilienhauses.

 

Normenkette

EStG 1971 § 7 b

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben 1965 in B ein Einfamilienhaus errichtet. Nach mehrmaligen Einbrüchen haben sie 1970 auf dringendes Anraten der Kriminalpolizei eine Alarmanlage für 3 718,50 DM einbauen lassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ eine Abschreibung der Kosten für die Alarmanlage gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahre 1971 nicht zu.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 256 (EFG 1977, 256) veröffentlichten Entscheidung vom 25. November 1976 I 165/75 im wesentlichen aus: Die Kosten für die Alarmanlage könnten als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes mit diesem abgeschrieben werden, weil die Anlage mit dem Gebäude in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe. Die Einrichtung einer Alarmanlage in einem Einfamilienhaus, das in einer relativ unbelebten Gegend liege, entspreche zeitgemäßen Wohnansprüchen.

Mit seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht das FA geltend, das FG habe § 7 b EStG unzutreffend ausgelegt und gleichzeitig § 12 EStG verletzt, weil es der Lebensführung zuzuordnende Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Absetzung für Abnutzung (AfA) zugelassen habe. Die Kosten für die Alarmanlage stellten keine Herstellungskosten dar, da sie nicht notwendig seien, um das Gebäude objektiv zu Wohnzwecken geeignet zu machen. Da die Anlage auch jederzeit wieder ausgebaut werden könne, müsse sie als Ausstattungsgegenstand der Wohnung angesehen werden. Zudem sei sie ein Ausdruck individuellen Wohnbedürfnisses, da mit Einrichtungen wie Rolläden, Fenstergittern und Schlössern dem verkehrsüblichen Sicherheitsbedürfnis genügt sei. Der Anlaß für eine weitergehende Sicherung durch eine Alarmanlage könne nur privater Natur sein, da in der Regel teuere Sammlungen, Schmuck oder wertvolle Einrichtungsgegenstände geschützt werden sollten.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat im Streitfall die Kosten für die Alarmanlage zu Recht zu den gemäß § 7 b EStG abschreibungsfähigen nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes gezählt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören die Aufwendungen für Einbauten oder sonstige Ausstattungen eines Gebäudes insoweit zu den abschreibungsbegünstigten Herstellungskosten, als diese Einrichtungen bei vernünftiger Auffassung über die Beschaffenheit eines zeitgemäßen Wohnansprüchen genügenden Bauwerkes das Gebäude als objektiv zu Wohnzwecken geeignet erscheinen lassen und wirtschaftlich weder zur Wohnungseinrichtung oder zum Hausrat gehören noch Ausdruck des individuellen Wohnbedürfnisses oder der persönlichen Interessen der Bewohner sind (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474).

Eine Alarmanlage gehört jedenfalls dann zu den notwendigen Einrichtungen eines Einfamilienhauses, wenn das Haus in einer relativ unbelebten Gegend steht und nachweislich bereits mehrmals von Einbrechern heimgesucht worden ist. Im Streitfall befriedigt die Alarmanlage nicht ein individuelles Wohnbedürfnis der Kläger, vielmehr genügt sie den zeitgemäßen Wohnansprüchen.

Die Alarmvorrichtung dient auch nicht den persönlichen Interessen der Kläger. Wie das FG dargelegt hat, haben die Kläger nach mehreren Einbrüchen die Anlage auf den Rat der Polizei hin einbauen lassen, um in Zukunft sicher und ungestört wohnen zu können. Dabei schadet es nicht, daß außer den Bewohnern selbst auch die Wohnungseinrichtung und eventuell vorhandene Wertsachen einen erhöhten Schutz erfahren; denn dies bewirken andere Sicherheitsvorkehrungen - wie Rolläden, Fenstergitter usw. - auch. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger hauptsächlich deshalb die Anlage haben einrichten lassen, um im Hause befindliche wertvolle Sammlungen oder Kostbarkeiten vor Diebstahl zu schützen, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Auch die Höhe der Kosten für die Alarmanlage von insgesamt etwa 3 700 DM läßt den Schluß nicht zu, daß sie den Schutz besonderer Werte gewährleisten solle.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Wie der Große Senat zur Abgrenzung des Gebäudes gegenüber Betriebsvorrichtungen dort ausgeführt hat, rechnen zum Gebäude solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, z. B. einem im Gebäude ausgeübten Betrieb, dienen. Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall entsprechend an, so steht die Alarmanlage in einem engen Nutzungs- oder Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73256

BStBl II 1979, 738

BFHE 1979, 525

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