Leitsatz (amtlich)

Die Frist von 12 Monaten in § 60 BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 gilt auch in den Fällen, in denen aus dem Unternehmen einer Kapitalgesellschaft eine Betriebsabteilung ausgegliedert und ihr Vermögen im Wege der Sachgründung in eine neugegründete Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

 

Normenkette

BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 60

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. ...

2. Der im Urteil III R 41/66 (BStBl II 1969, 677) entschiedene Fall unterscheidet sich allerdings von dem hier vorliegenden Streitfall dadurch, daß es sich damals um eine Bargründung gehandelt hat, während im Streitfall eine Sachgründung vorliegt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß es auch dieser Unterschied nicht rechtfertigt, im Streitfall von dem Erfordernis der 12-Monatsfrist abzusehen bzw. die Zeit vor der Gründung der Tochtergesellschaft, in der das in diese Tochtergesellschaft eingebrachte Vermögen noch im Eigentum der Klägerin stand, in die 12-Monatsfrist einzubeziehen. Es ist dem FG darin zuzustimmen, daß nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig für den ganzen Zeitraum eine "Beteiligung" an einer Kapitalgesellschaft verlangt wird. Das FG hat mit Recht darauf hingewiesen, daß zwischen einer solchen Beteiligung und dem Eigentum an dem bei Gründung der Tochtergesellschaft eingebrachten Vermögen Unterschiede bestehen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, daß dieses Vermögen vor und nach der Gründung der Tochtergesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch dem gleichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr, wie das FG hervorhebt, die unterschiedliche steuerliche Bewertung einer Beteiligung und des durch sie verkörperten Vermögens, wobei noch zu beachten ist, daß im Feststellungszeitpunkt in der Regel auch der Umfang und der Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft anders sein wird als im Zeitpunkt ihrer Gründung. Schließlich beruft sich die Klägerin auch zu Unrecht auf das RFH-Urteil I 329/40 (a. a. O.). Das FG hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dieses Urteil zu § 9 KStG ergangen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn auch im einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Schachtelvergünstigung im Körperschaftsteuerrecht und im Bewertungsrecht die gleichen sind, so besteht doch gerade hinsichtlich der 12-Monatsfrist ein wesentlicher Unterschied. Nach § 9 KStG in Verbindung mit § 21 KStDV sind die 12 Monate vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlußstichtag maßgebend, während nach § 60 BewG (früher in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BewDV a. F.) die 12 Monate vor dem Abschlußzeitpunkt des § 63 BewG maßgebend sind. Dieser Unterschied erklärt sich aus der verschiedenen Zwecksetzung der Schachtelvergünstigung bei der Körperschaftsteuer und im Bewertungsrecht. Bei der Körperschaftsteuer geht es um die Steuerfreiheit der im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Schachteldividenden, bei der Einheitsbewertung dagegen um den Nichtansatz der Beteiligung selbst im Betriebsvermögen vom Feststellungszeitpunkt. Gerade dieser Unterschied ist aber in dem vom RFH entschiedenen Fall bedeutsam. Der Sachverhalt lag damals so, daß die Verschmelzung der Mutter- und der Tochtergesellschaft im Jahre 1935 vorgenommen wurde und in diesem Jahr noch Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr 1934 bei der Muttergesellschaft zuflossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der RFH für diese Gewinnausschüttungen die Schachtelvergünstigung zu Recht gewährt hat. Denn auf keinen Fall besagt diese Entscheidung etwas darüber, ob für die Schachtelbeteiligung selbst die Vergünstigung des § 60 BewG bei der Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1935 oder auf den 1. Januar 1936 zu gewähren gewesen wäre. Diese Frage hätte unabhängig von dem RFH-Urteil I 329/40 (a. a. O.) allein nach § 60 BewG entschieden werden müssen. Nach dieser Vorschrift wäre eine Schachtelvergünstigung auf den 1. Januar 1936 schon deswegen nicht mehr in Betracht gekommen, weil an diesem Stichtag überhaupt keine Beteiligung mehr bestand und dadurch auch keine doppelte Erfassung mehr in Frage stand. Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht auf § 20 Abs. 5 des - bei Erlaß dieses Urteils noch nicht verkündeten - Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 (BGBl I 1969 S. 1163). In dieser Vorschrift wird den aus einer Sacheinlage gewonnenen neuen Anteilen zwar die Schachtelvergünstigung auch dann zugebilligt, wenn die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie kann jedoch, da das Gesetz erst am 15. August 1969 in Kraft getreten ist, nicht auf Vorgänge des Jahres 1959 angewandt werden. Abgesehen davon zeigt aber gerade der Erlaß einer solchen Vorschrift, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß ohne sie die Einhaltung der 12-Monatsfrist für die Gewährung der Schachtelvergünstigung auch bei Sacheinlagen erforderlich wäre.

Auch dem Hilfsantrag der Klägerin konnte nicht entsprochen werden. Wie der Senat in dem Urteil III R 41/66 dargetan hat, beginnt die 12-Monatsfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Es ist also unerheblich, welche Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68665

BStBl II 1969, 678

BFHE 1969, 426

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