Leitsatz (amtlich)

Hat ein gemeinsamer Hausverwalter aus den Erträgen eines Grundstücks für mehrere Abgabeschuldner HGA-Leistungen für einen Zeitraum erbracht, für den sie nicht zu erbringen waren, so sind die Eigentümer jeweils nur in dem Verhältnis erstattungsberechtigt, wie sie vorher als Abgabeschuldner nach ihren Eigentumsanteilen gemäß § 111 Abs. 3 LAG zur Zahlung verpflichtet waren.

 

Normenkette

LAG § 111; AO § 151

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene sind Miteigentümer des Grundstücks X.

Ihre Miteigentumsanteile betrugen ursprünglich je 50 v. H. Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 1. Mai 1952 überließ der Kläger aus seinem Hälfteanteil einen Bruchteil in Höhe von 3/20-Anteil an den Beigeladenen. Infolge Einwendungen des Grundbuchrichters verzögerte sich die Eigentumseintragung über einen längeren Zeitraum; die Auflassung wurde erst am 19. November 1968 grundbuchmäßig vollzogen. Die Verwaltung des Grundstücks war am 1. Februar 1953 dem gemeinsamen Hausverwalter A übertragen worden. In der Vollmacht für den Hausverwalter vom 31. Januar 1953 bezeichneten sich der Kläger und der Beigeladene als Miteigentümer zu 35/100- bzw. 65/100-Anteile. Nach dem Schiedsspruch sollten die Nutzungen in diesem Verhältnis den beiden Miteigentümern seit 1. April 1952 zustehen.

Bereits im Oktober 1965 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ein Guthaben über ... DM, das dem Kläger aus einer anderen Hypothekengewinnabgabe (HGA)-Sache zustand, mit HGA-Rückständen des Grundstücks X verrechnet. Dadurch wurden die bis dahin gegen Ratenzahlung gestundeten Rückstände ausgeglichen.

Aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 16. Juli 1971 III R 38/70 und des darauf beruhenenden unanfechtbaren Einspruchsentscheides vom 29. August 1972 wurde die HGA erneut herabgesetzt, so daß ein Guthaben von 16 068,05 DM entstand. Hiermit verrechnete das FA Rechtsbehelfskosten des Klägers. Der Kläger begehrte die Zahlung dieses Betrages an sich, der Beigeladene hingegen verlangte eine Aufteilung im Verhältnis 35 : 65. Das FA folgte dem Begehren des Beigeladenen und lehnte den weitergehenden Antrag des Klägers ab. Der Einspruch des Klägers blieb im wesentlichen ohne Erfolg.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, daß die zu erstattenden Zahlungen für seine Rechnung erbracht worden seien, und zwar durch Pfändungen bzw. durch Verrechnung mit seinem Guthaben. Außerdem begehrte er eine Verzinsung in Höhe von 10 %. Hilfsweise beantragte er, den zu erstattenden Betrag zugunsten des Klägers und des Beigeladenen zu hinterlegen.

Das FA beantragte Abweisung der Klage mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Verwendung der zu erstattetenden Beträge für die einzelnen HGA-Leistungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Fälligkeit.

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision.

Zur Sache beantragte der Kläger, ihm den ganzen Betrag zu erstatten, da dieser Betrag allein von ihm aufgebracht worden sei und er damit mehr erbracht habe, als er nach seinem Eigentumsanteil zu zahlen gehabt habe.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Erstattungsberechtigter ist derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist. Schulden mehrere eine Abgabenschuld als Gesamtschuldner, so kann das FA jeden Gesamtschuldner für die ganze Schuld in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Erstattungsberechtigung geht die Rechtsprechung davon aus, daß nur derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt ist, der die Zahlung geleistet hat bzw. für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist. Ob und in welchem Umfang die Gesamtschuldner einander gemäß § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet sind, ist dabei ohne Bedeutung (Entscheidung des RFH vom 7. Dezember 1932 VI A 1673/31, RStBl 1933, 384, und zuletzt BFH-Entscheidung vom 14. Juli 1972 III R 96/70, BFHE 107, 46, BStBl II 1972, 889).

Ist der gesamte zu erstattende Betrag für Rechnung beider Gesamtschuldner gezahlt worden, so ist, wenn die beiden Gesamtschuldner in einem bestimmten Verhältnis zur Zahlung verpflichtet sind, davon auszugehen, daß die geleisteten Zahlungen mangels anderer Anhaltspunkte entsprechend diesem Verhältnis geleistet wurden. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ist es folgerichtig, die Gesamtschuldner jeweils in dem Umfang als erstattungsberechtigt anzusehen, der dem Verhältnis entspricht, in welchem der Erstattungsbetrag auf ihre Rechnung eingezahlt wurde.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat der Verwalter des Anwesens X aus den Erträgnissen dieses Grundstücks die Zahlungen in der hier streitigen Zeit auf die fälligen HGA-Leistungen erbracht. Das FG ist hierzu zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger und der Beteiligte im Verhältnis 35/100 : 65/100 am Grundstück beteiligt waren. Dies ergab sich einmal aus dem Schiedsspruch vom 1. Mai 1952 und der Hausverwaltervollmacht vom 31. Januar 1953; in beiden Fällen war dieses Anteilsverhältnis am Grundbesitz angegeben. Zwar ist die Umschreibung der Eigentumsanteile, d. h. die Ab- bzw. Zurechnung von 15/100 Anteilen von dem Kläger auf den Beigeladenen erst aufgrund der Auflassung vom 11. März 1966 am 19. November 1968 im Grundbuch vollzogen worden. Die Verzögerung war jedoch lediglich auf formelle Einwendungen des Grundbuchrichters zurückzuführen, wie sich aus den Grundakten ergibt, die dem FG vorlagen. Es kann daher mit dem FG davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich der 15/100 Anteile wirtschaftliches Eigentum des Beigeladenen bestanden hat. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Verwalter des Grundstücks die fälligen HGA-Leistungen dür die beiden Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile geleistet hat. In diesem Umfang hafteten die Miteigentümer auch persönlich für die während der Dauer ihres Miteigentums fälligen Leistungen. Demgemäß konnten FA und FG unter Berücksichtigung dieser Rechtslage die Erstattung in dem angegebenen Anteilsverhältnis vornehmen.

Entgegen der Meinung des Klägers hat die hier allein zu entscheidende Frage nichts damit zu tun, wie der durch Umbuchung zum Ausgleich des auf dem Grundstück X vorhanden gewesenen Rückstandes verrechnete Betrag von ... DM zu behandeln ist. Dieser Sachverhalt hat mit dem Streitfall, worauf das FA schon wiederholt hingewiesen hat und wovon auch das FG ausgegangen ist, nichts zu tun.

Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71925

BStBl II 1976, 605

BFHE 1977, 130

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