Leitsatz (amtlich)

1. Für den Ausfuhrnachweis im Falle des Verbringens ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Der Nachweis kann daher durch alle Belege erbracht werden, aus denen die entscheidenden vergütungsrechtlchen Tatbestandsmerkmale ersichtlich sind.

2. Der Ausfuhrnachweis muß auch im Falle des Verbringens innerhalb der Antragsfrist geführt werden.

 

Normenkette

UStG § 16; UStDB § 70 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 3, § 77 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige -- Stpfl. --) errichtete in den Streitjahren als Subunternehmer der als Generalunternehmer auftretenden Firmen A und B ortsfeste Anlagen im Ausland. Sie beantragte und erhielt für die ausgeführten Anlagen Ausfuhrvergütung und, soweit sie Teile von anderen Unternehmern bezogen hatte, auch Ausfuhrhändlervergütung.

Durch eine Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Buchnachweis den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe und auch der Ausfuhrnachweis in weiteren Fällen nicht erbracht sei. Das Finanzamt (FA) forderte deshalb mit Bescheid vom 26. Januar 1962 Umsatzsteuer-Vergütungen im Betrage von 116 117,82 DM zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung teilweise statt und ermäßigte den Rückforderungsbetrag auf 77 086,10 DM.

In der Rb. ist nur noch streitig, ob der Ausfuhrnachweis für die Fälle erbracht ist, in denen die Stpfl. Waren zur gewerblichen Verwendung in das Ausland verbrachte. Die Stpfl. rügt, daß das FG nicht geprüft habe, inwieweit durch die von ihr in einem besonderen Ordner vorgelegten Belege der Ausfuhrnachweis für diese Fälle erbracht sei. An den Ausfuhrnachweis im Falle der Verbringung könnten nicht die Anforderungen des § 25 UStDB gestellt werden. Es sei ferner auch nicht erforderlich, daß bei der Verbringung die Ausfuhr bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nachgewiesen werde.

Die Stpfl. beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, soweit es den Ausfuhrnachweis nicht anerkannt hat. In Höhe eines Betrages von 2079,58 DM erkennt sie die Rückforderung als berechtigt an, rechnet aber gegen diesen Betrag mit einem verspätet geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 8033,05 DM gemäß § 76 Abs. 3 UStDB auf.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO), führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß für das Verbringen von Gegenständen in das Ausland -- im Gegensatz zu den Ausfuhrlieferungen -- ein Ausfuhrnachweis, wie ihn § 25 UStDB 1951 vorsieht, nicht vorgeschrieben ist. Anderseits ergibt sich aber aus § 16 UStG unmittelbar, daß auch in Fällen des Verbringens die Ausfuhr nachgewiesen sein muß. Ist eine besondere Form als Ausfuhrnachweis nicht vorgeschrieben, so genügt es, daß dieser Nachweis in einer allgemeinen, umsatzsteuerlichen Grundsätzen entsprechenden Art geführt wird. Dies bedeutet, daß jeder Nachweis anerkannt werden muß, der bei der Abwicklung betrieblicher Vorgänge als Beleg oder Buchung anfällt, wenn die entscheidenden vergütungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale hieraus ersichtlich sind (Urteil des BFH V 74/59 vom 20. Juli 1961, HFR 1962, 66). Als Beweismittel können in diesem Fall daher in Betracht kommen z. B. der allgemeine Schriftwechsel mit Lieferer und Abnehmer, Bestellschreiben, Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Kollilisten, aber auch Montageberichte, soweit sich daraus ergibt, daß die Gegenstände, für die Vergütung beantragt wird, in das Ausland gelangt sind. Im übrigen wird die Art der ausgeführten Gegenstände und die Art der Ausfuhr bei Würdigung der Beweismittel zu berücksichtigen sein. Der Nachweis muß durch die Gesamtheit der vorgelegten Belege in dem Sinn geführt sein, daß kein die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an der Ausfuhr der fraglichen Gegenstände zweifelt.

2. Aus der Fassung des § 16 UStG ergibt sich, daß der Nachweis der Ausfuhr zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Vergütungsantrags gehört. Daraus folgt, wie auch das FG richtig erkannt hat, daß der Ausfuhrnachweis innerhalb der Ausschlußfrist erbracht sein muß. Dies gilt auch für den Nachweis im Falle des Verbringens. Die Auffassung des rechtskräftigen Urteils des FG Schleswig-Holstein III 72/61 vom 1. Juni 1962 (EFG 1962, 95), daß für das Verbringen eines Gegenstandes in das Ausland die Beibringung der Verbringensbestätigung nicht an eine Frist geknüpft ist, kann der Senat nicht teilen. Diese Meinung beachtet nicht, daß der Ausfuhrnachweis in jedem Falle für das Entstehen des Vergütungsanspruchs erforderlich ist. Da nach Ablauf der Antragsfrist ein Vergütungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, kann ein nach dieser Frist geführter Nachweis keine Bedeutung mehr haben.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 350

BFHE 1967, 258

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