Eine für die Verteidigung wichtige, da differenzierende Entscheidung. Grundlegend ist zunächst die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2014 – NZV 2015, 203; s.a. AG Landstuhl, Urt. v. 2.4.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15), in welcher konstatiert wurde, dass wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter (nur) klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können. Dann kann der Tatrichter also selbst ohne konkrete Erinnerung den Betr. verurteilen. Wenn allerdings wie hier zu Recht danach differenziert wird, welcher Zeuge welchen Wahrnehmungsanteil hatte, kann das Gericht eine solche tragfähige Verurteilungsgrundlage möglicherweise nicht zutage fördern. Denn nur wenn der beobachtende, z.B. durch eine Mitunterschrift unter den Bericht ebenfalls die Gewähr für die Richtigkeit des Berichts übernimmt, kann eine Bezugnahme (beider Zeugen!) darauf erfolgen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 1/2018, S. 52 - 53

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