1Beruht die Bewertung auf Ersatzwerten, ist der aktuelle Bodenrichtwert zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen; hilfsweise kann der niedrigste Bodenrichtwert (vgl. § 196 BauGB) umliegender Grundstücke herangezogen werden. 2Gewidmete Grundstücke/Gemeinbedarfsflächen sind gemäß Anlage 1 zu bewerten. 3Weitere Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich mindern, sind zu berücksichtigen (vgl. §§ 3 ff. der Wertermittlungsverordnung – WertV vom 6. Dezember1988 (BGBl I S. 2209), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl S. 2081), Nr. 4 der Wertermittlungsrichtlinien 2006 – WertR 2006 vom 1. März 2006 (BAnz Nr. 108a vom 10. Juni 2006, Ber. vom 1. Juli 2006, BAnz Nr. 121 S. 4798)). 4Die Wertermittlungsverordnung sowie die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 1) sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 5Zur Bewertung des Wald- und Forstvermögens vgl. Anlage 2.

1) Jetzt Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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