Leitsatz

Zwischen den Parteien des Verfahrens war im Streit, ob eine Ansparrückstellung in die zugewinnausgleichsrechtliche Vermögensbilanz einzustellen und wie die auf die Ansparrückstellung sowie die auf den Wert der Beteiligung an der Zahnarztpraxis entfallende latente Steuerlast im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dass eine Ansparrückstellung keinen besonderen Endvermögenswert darstelle, weil es sich hierbei ausschließlich um einen steuerlich relevanten Rechnungsposten handele, durch welchen die Versteuerung eines Gewinns um bis zu zwei Jahre nachverlagert werden könne.

Die Ertragssteuern, die gem. §§ 16, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei einer Veräußerung des Praxisanteils des Antragstellers anfielen, seien als wertmindernde Belastungen zu berücksichtigen. Dabei sei unerheblich, ob der Antragsteller zum Stichtag seine Praxis veräußern oder habe fortführen wollen. In Konsequenz der Bewertungsmethode werde ein Verkauf fiktiv unterstellt, so dass die mit der Auflösung der stillen Reserven verbundenen unvermeidbaren Veräußerungserträge vom fiktiven Veräußerungserlös abzuziehen seien (BGH in FamRZ 1991, 43 ff.).

Diese latenten Ertragssteuern seien zu ermitteln aus den fiktiven Steuern aus der Veräußerung der Praxis zuzüglich negativem Buchwert abzüglich Ansparrücklage abzüglich der im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Sonderausgaben.

Des Weiteren war nach Auffassung des OLG das Endvermögen des Antragstellers zu mindern um die bis zum Stichtag im Oktober 2003 entstandenen und noch nicht gezahlten Steuern. Beim Zugewinnausgleich komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten an; hingegen entstehe die Einkommensteuerpflicht und Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlages erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Einkünfte bezogen worden seien, so dass es auf die nachträgliche Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2003 nicht ankomme.

Vor dem Ablauf des Kalenderjahres 2003 hätten für den Antragsteller vielmehr ausschließlich die Verpflichtungen zur Steuervorauszahlung bestanden. Diese Verpflichtung entstehe mit dem Beginn des Kalenderjahres. Der Höhe nach bemesse sie sich nach der Einkommensteuer, die sich nach der letzten Veranlagung ergeben habe. Die Steuervorauszahlungen seien - soweit noch nicht gezahlt - im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dabei seien die entstandenen Vorauszahlungen maßgeblich, unabhängig von ihrer Fälligkeit.

Steuern, die auf die Auflösung der Ansparrücklage entfielen, seien nicht zu berücksichtigen. Sie gehörten nach Auffassung des OLG nicht zum Praxiswert und nicht zur latenten Ertragssteuer. Allerdings müsse der Antragsteller die Ansparrücklage im Veräußerungsfall auflösen und gesondert versteuern, so dass in Betracht zu ziehen sei, die besondere Steuerlast, die nicht zur latenten Ertragssteuer zähle, als Verbindlichkeit im Endvermögen zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, II-7 UF 98/07

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