Leitsatz

Die Parteien waren durch Urteil des FamG vom 14.3.1997 geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverbundurteils war der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt worden. Von dem Versicherungskonto des Ehemannes wurden Rentenanwartschaften i.H.v. 325,34 DM auf ihr Versicherungskonto übertragen. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL wurden zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 64,76 DM begründet. Bei der Bewertung hatte das FamG den unverfallbaren Teil bei der Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL als statisch beurteilt und unter Anwendung der BarwertVO dynamisiert.

Zwischenzeitlich bezog der Ehemann seit dem 1.3.2002 eine Altersrente bei der VBL, die wegen vorzeitigen Bezuges gekürzt wurde. Auch die Ehefrau bezog bereits eine Rente.

Die VBL hat am 23.5.2006 die Abänderung der Entscheidung beantragt. Das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei mit seinem - durch den vorzeitigen Rentenbezug ungekürzten - Wert als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten, so dass sich die Berechnung des Versorgungsausgleichs ändere.

Das FamG hat neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Sodann hat es die ursprüngliche Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes nach § 1587b Abs. 1 BGB i.H.v. 370,30 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL bei der Antragstellerin Rentenanwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 118,78 DM begründet.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die VBL, die zunächst einwandte, bei der Dynamisierung sei die BarwertVO nicht in der seit dem 3.5.2006 gültigen Fassung angewandt worden. Sie teilte im Übrigen die Bedenken des OLG, wonach das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes als volldynamisch zu beurteilen sei.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der VBL auf der Grundlage des § 10a Abs. 1, 4 und 5 VAHRG für begründet. Dies beruhe im Wesentlichen auf einer im Vergleich zum FamG veränderten Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin.

Die Zusatzversorgungsrente des Ehemannes sei zunächst von der VBL zutreffend mit dem Wert mitgeteilt worden, der sich ohne die Abschläge durch den vorzeitigen Ruhestand ergeben würde. Die hierdurch nach dem Ehezeitende eingetretene Verminderung der Betriebsrente sei unberücksichtigt zu lassen, weil die Verminderung ausschließlich nach dem für das Ehezeitende maßgeblichen Stichtag erfolgt sei (BGH FamRZ 2005, 1455 ff. und BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06 - zit. Nach Juris - für den vorzeitigen Bezug der gesetzlichen Rente; OLG Celle FamRZ 2006, 1041 f.).

In der Berücksichtigung der nachträglich vorgenommenen Abschläge durch den vorzeitigen Rentenbezug läge eine Veränderung der Bemessungsgrundlage, die nach Auffassung des OLG gegen den das Versorgungsausgleichsverfahren beherrschenden Halbteilungsgrundsatz verstieße.

Aufgrund des nunmehr erreichten Leistungsstadiums sei die Zusatzversorgungsrente des Ehemannes zudem als volldynamische Versorgung in die Berechnung einzustellen. Hierin liege keine Veränderung der Bemessungsgrundlage, sondern nur eine - notwendige - Veränderung in der Bewertung der Zusatzversorgungsrente.

Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG bereits laufende Rente, die im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sei, sei unabhängig davon, ob das Anrecht auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war, ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 2005, 601 f. m. Anm. Bergner, a.a.O., 602 ff.).

Der Ehemann habe die Zusatzversorgungsrente vorzeitig seit März 2002 bezogen. Sie habe seither jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres Steigerungen um 1 % erfahren. Abzustellen sei im Rahmen der Abänderungsentscheidung nicht auf den Wert, den die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL bei Rentenbeginn im März 2002 gehabt habe, sondern auf den Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dies folge aus der hier zur Anwendung gelangten Regelung des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Danach seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Abänderungsantrag maßgeblich. Die fiktiv ungekürzte Rente könne aber nicht in vollem Umfang um die seit März 2002 eingetretenen Steigerungen erhöht werden, weil die Steigerungen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemannes - am 25.2.2007 - nur auf dem Umstand beruhten, dass dieser die Rente vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen bezogen habe. Da die Abschläge durch die vorzeitige Inanspruchnahme unberücksichtigt blieben, dürften auch die allein hierauf beruhenden zwischenzeitlichen Steigerungen nicht berücksichtigt werden.

Allerdings könne in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht der fiktive derzeitige Rentenzahlbetrag einbezogen werden. Vielmehr müsse das Anrecht des Ehemannes bei der VBL auf den gesetzlichen Bewertungsstichtag - das Ende der Ehezeit...

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