Es stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber einer Schadensersatzforderung durch den Nachweis entgehen können, dass es dem Bewerber von vornherein nur darum ging, einen solchen Anspruch zu erlangen.

Im Rahmen des "AGG-Hoppings" ist den Bewerbern der Schadensersatzanspruch aus § 15 AGG verwehrt, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Die Schadensersatzforderung ist in diesen Fällen rechtsmissbräuchlich und aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs grundsätzlich erfüllt sind. Auch wenn es nahe liegt, diese Grundsätze auf das "Datenschutz-Hopping" zu übertragen, haben die Gerichte bislang davon abgesehen. Der EuGH entschied vielmehr, dass eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung auch dann bestehe, wenn mit dem Antrag auf Auskunft ein anderer Zweck verfolgt werde, als vom Gesetzgeber beabsichtigt.[1]

Zum jetzigen Zeitpunkt können Unternehmen dem Auskunfts- und Schadensersatzbegehren also wohl (noch) nicht dadurch entgehen, dass sie dem Bewerber entsprechende Absichten nachweisen. Abzuwarten bleibt, welche Grundsätze die Gerichte (zusätzlich) entwickeln und inwiefern auf die Rechtsprechung zum "AGG-Hopping" zurückgegriffen werden kann.

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