Beruht das Entgelt auf einem Tarifvertrag, kann es nur umgewandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag zulässt.[1] Neu ist die Einführung des sog. Optionssystems. Nach diesem kann der Arbeitgeber für alle oder eine Gruppe einzelner Arbeitnehmer eine automatische Entgeltumwandlung einführen. Allerdings muss dies in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (sofern dies der Tarifvertrag zulässt) geregelt werden. Gegen die automatische Entgeltumwandlung haben die Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht.[2] Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, gilt das Angebot als angenommen, wenn es

  • mindestens 3 Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts in Textform gemacht und
  • deutlich darauf hingewiesen wurde,

    • welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll sowie
    • dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Angebotszugang widersprechen und
    • die Entgeltumwandlung mit einer Frist von einem Monat beenden kann.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber können einschlägige tarifliche Optionssysteme anwenden oder aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines solchen regeln.[3] Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber ohne tarifliche Anknüpfung ein Optionssystem einführen. Hat ein Arbeitgeber vor dem 1.6.2017 ein Optionssystem auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt, gilt dieses weiter.[4]

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