1 Besteuerung von Betriebsrenten

Erhält der Arbeitnehmer eine Betriebsrente, beruhen diese Zahlungen auf einem Versprechen des Arbeitgebers oder auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird als Versorgungszusage oder auch als Pensionszusage bezeichnet.[1] Aufgrund einer Versorgungszusage erhält der Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder im Invaliditätsfall laufende Rentenleistungen, die sog. Betriebsrente. Um diese Versorgungsansprüche finanziell abzusichern, bildet der Arbeitgeber (Pensions-)Rückstellungen und/oder er schließt eine Rückdeckungsversicherung ab.

Im Zeitpunkt einer solchen Versorgungszusage fließt dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu, weil der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu. Auch die Zuführungen des Arbeitgebers zur Pensionsrückstellung oder die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht tritt erst im Versorgungsfall ein, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine Betriebsrente bzw. entsprechende Leistungen erhalten.

Die Betriebsrente stellt einen Teil der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers dar. Folglich rechnet sie als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).[2]

2 Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR

In der Auszahlungsphase gelten für die Betriebsrenten bestimmte Sonderregelungen. So erhält der Versorgungsempfänger anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einen jährlichen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.

Erhält der Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn für eine aktive Tätigkeit, werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen. Bei den Versorgungsbezügen wird der Werbungskosten-Pauschbetrag auch dann berücksichtigt, wenn für die aktive Tätigkeit höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden.

3 Steuerfreier Versorgungsfreibetrag und Zuschlag

Bezieher von Betriebsrenten erhalten einen steuermindernden Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag. Die Höhe der beiden Freibeträge ist abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns. Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz. Der sich danach ergebende Betrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % der Versorgungsbezüge, max. 1.020 EUR (2023: 14,0 %, max. 1.050 EUR). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR (2023: 315 EUR). Beginnt der Versorgungsbezug erst 2058 oder später, wird weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag gewährt.

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:

 
Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR
in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in EUR
2023 13,6 1.020 306
2024 12,8 960 288

Korrekturen für Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

Um den mehrfachen Abzug des Zuschlags auszuschließen – etwa bei Betriebsrenten von mehreren Arbeitgebern –, wird dieser nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt.[1] Hierdurch können sich bei Betriebsrentnern mit Steuerklasse VI höhere Lohnsteuerabzugsbeträge ergeben als letztlich an Einkommensteuer zu zahlen ist. Solch ein zu hoher Einbehalt wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung überprüft und ggf. berichtigt. Dort wird stets der zutreffende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt und von der Summe aller Versorgungsbezüge abgezogen.

Der Arbeitgeber muss den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

 
Hinweis

Bei Wohnsitz im Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen beachten

Hat der Bezieher einer Betriebsrente seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit demjenigen Land, in dem der Betriebsrentner nunmehr seinen Wohnsitz hat, zu prüfen, ob diesem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Dies wird bei Betriebsrenten i. d. R. der Fall sein.

Auf Antrag erhält ein solcher Betriebsrentner vom inländischen Finanzamt eine Bescheinigung, dass seine Betriebsrente in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt.[2] Weil der Betriebsrentner im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers dafür zuständig. Diese Beschein...

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