Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Damit keine Beiträge verjähren, umfasst der Prüfzeitraum grundsätzlich den gesamten Verjährungszeitraum von 4 Jahren. Die Verjährung der Beitragsforderungen ist für die Dauer der Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung endet, wenn die Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die der prüfende Rentenversicherungsträger zu vertreten hat.

5.1 Schwerpunkte des Umfangs und des Prüfungsinhalts

Geprüft werden insbesondere

  • versicherungsrechtliche Beurteilungen, insbesondere der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/-freiheit),
  • Beurteilungen des Arbeitsentgelts für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und der Unterlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Berechnungen und zeitliche Zuordnungen der Beiträge und der abzugebenden Beitragsnachweise,
  • Beitragsberichtigungen,
  • für die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung erforderliche Angaben und Beurteilungen zum Arbeitsentgelt und zur Zuordnung des Arbeitsentgelts zu einer Gefahrtarifstelle,
  • Entgeltmeldungen nach der DEÜV einschließlich der Angaben im Meldebaustein DBUV,
  • Führung der Entgeltunterlagen[1]
  • bei Wertguthabenvereinbarungen die getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf den Insolvenzschutz[2]
  • Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden[3]
  • Unterlagen des gesamten Rechnungswesens[4]
  • Auswertung von Mitteilungen und Ermittlungsergebnissen der Zusammenarbeitsbehörden, insbesondere der Behörden der Zollverwaltung[5], der Finanzbehörden[6]
  • Feststellung der Künstlersozialabgabe[7] und
  • Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

Geschuldete Arbeitsentgelte sowie Prüfung des allgemeinen Mindestlohns

Sozialversicherungsbeiträge werden auch für geschuldetes, d. h. den Arbeitnehmern zustehendes, jedoch nicht gezahltes Arbeitsentgelt erhoben (z. B. Arbeitsentgelt aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aufgrund des Mindestlohns).[8] Die Beitragsberechnung wird entsprechend geprüft.

 
Achtung

Eingeschränkte Prüfung zur Unfallversicherung

Unternehmen mit einem Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 1,5 % der Bezugsgröße werden bezüglich der Unfallversicherung grundsätzlich nicht mehr geprüft. Hier erfolgen nur noch Stichprobenprüfungen, die durch den Unfallversicherungsträger festgelegt werden.

5.2 Prüfung über das gesamte Rechnungswesen

Die Prüfung erstreckt sich über den gesamten Bereich der Entgeltunterlagen.[1] Sie kann über das gesamte Rechnungswesen einschließlich aller Voraufzeichnungen und Belege ausgedehnt werden.[2] Da entgeltbezogene Vorgänge oft nur in der Finanzbuchhaltung verbucht sind, ist mittlerweile die Prüfung des Rechnungswesens Prüfstandard der Rentenversicherungsträger. Zu den entgeltbezogenen Vorgängen zählen z. B. die Scheinselbstständigkeit oder geldwerte Vorteile.

 
Achtung

Auswertung der Lohnsteuer-Haftungsbescheide

Die Prüfer sind verpflichtet, die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden einzusehen und sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Das Ergebnis muss im Prüfbericht festgehalten werden.[3]

Mit Zugang eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides erhält der Arbeitgeber Kenntnis von seiner Zahlungspflicht auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt werden unter Beachtung der 4-jährigen Verjährungsfrist[4] auch die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Erfolgt keine Auswertung, gilt für diese Beiträge eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn die Abrechnung von einer Abrechnungsstelle oder einer Fachkraft vorgenommen wurde oder es sich um eine verbreitete Entgeltart handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge