Begriff

Bei Gewerberäumen, hauptsächlich bei Einkaufszentren, aber auch bei sonstigen Geschäfts- oder Dienstleistungszentren, besteht die Attraktivität des Standorts meistens in der Vielzahl und Konzentriertheit des Dienstleistungsangebots. Dies kann für den Kunden aber nur dann gewährleistet werden, wenn alle vermieteten Einheiten für die Inanspruchnahme durch den Kunden zur Verfügung stehen. Die sog. Betriebspflicht liegt daher sowohl im Interesse des Gewerbevermieters als auch Gewerbemieters. Im Bereich der Gewerbemietverträge wird insoweit häufig eine Betriebspflicht, also die Verpflichtung des Gewerbemieters, die von ihm angemieteten Räume entweder während genau festgelegter Öffnungszeiten, zum im Gewerbemietvertrag festgelegten Gebrauchszweck, für das entsprechende Publikum und die Kunden geöffnet zu halten, vereinbart.

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