Der Vermieter konnte unter anderem bestimmen, dass die Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung und Müllabfuhr unmittelbar zwischen dem Versorgungsunternehmen und den Mietern abgerechnet werden (sog. Direktabrechnung).[1] Diese Option besteht nicht mehr. Die Parteien können allerdings vertraglich vereinbaren, dass der Mieter mit dem Versorgungsunternehmen einen entsprechenden Vertrag abschließen muss. Eine solche Regelung kann sowohl individualvertraglich als auch durch Formularvertrag getroffen werden.[2]

 
Hinweis

Keine Verpflichtung des Versorgungsunternehmens

In beiden Fällen ist die Regelung nur wirksam, wenn das Versorgungsunternehmen zum Vertragsschluss bereit ist. Eine gesetzliche Verpflichtung der Versorgungsunternehmen hierzu besteht nicht.

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG a. F.
[2] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556a BGB Rdn. 141; Milger, NZM 2008, S. 757, 759.

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