Die Ermäßigung muss dem Mieter mitgeteilt werden.[1] Die Mitteilung muss unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern)[2] erfolgen. Eine besondere Form ist ebenso wenig vorgeschrieben wie eine Begründung. Die Mitteilung hat rechtsgestaltende Wirkung.[3]

Mit dem Zugang der Erklärung beim Mieter schuldet dieser nur noch die ermäßigte Pauschale. Liegt der Zeitpunkt der Ermäßigung – wie üblich – vor dem Zugang der Mitteilung, so wirkt diese auf den Zeitpunkt der Ermäßigung zurück.[4]

Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, ist dies als Pflichtverletzung[5] zu bewerten mit der weiteren Folge, dass der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

 
Achtung

Klagemöglichkeit für Mieter

Erklärt sich der Vermieter nicht, so kann der Mieter auf Herabsetzung der Pauschale klagen.[6]

[3] Langenberg, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 560 BGB Rn. 41.
[4] Löfflad, in Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rn. 329.
[6] Abweichend Ehlert, in Bamberger/Roth, § 560 BGB Rn. 17 und 34: Danach muss die Klage auf die Abgabe der Mitteilung gerichtet werden.

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