Ist vereinbart, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten und der Vermieter hierüber abzurechnen hat, so können die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten in die Abrechnung eingestellt werden. Dies gilt auch für solche Betriebskosten, die sich im Abrechnungszeitraum (gleich aus welchen Gründen) erhöht haben oder die neu entstanden sind. Hat sich eine Betriebskostenposition rückwirkend erhöht (z. B. die Grundsteuer), so kann auch diese Position in die Abrechnung eingestellt werden. Die früher in § 4 Abs. 3 MHG geregelte Begrenzung der Rückwirkung besteht seit dem 1.9.2001 nicht mehr.

Die Betriebskostenvorauszahlungen können nach § 560 Abs. 4 BGB erhöht werden. Sind die Betriebskosten zum Teil in der Miete enthalten und wird für den verbleibenden Teil eine Vorauszahlung verlangt (Teilinklusivmiete), so besteht das Erhöhungsrecht nach Abs. 4 nur für die gesondert ausgewiesenen Betriebskosten.[1] Sind für einen Teil der Betriebskosten Vorauszahlungen und für einen anderen Teil eine Pauschale vereinbart, so gilt für die Vorauszahlungen Abs. 4 und für den pauschalierten Teil § 560 Abs. 1 BGB.

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