Diese Kosten umfassen auch Kosten für Brennstoffzusätze (z. B. Additive zur Reinigung) und Anfeuerungsmaterial. Anzusetzen sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten, sodass Mengenrabatte oder Preisnachlässe zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sind.

 
Hinweis

Preisgünstigster Lieferant

Jedoch ist es Sache des Vermieters zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und von wem er die Brennstoffe einkauft.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den jeweils preisgünstigsten Lieferanten herauszufinden und zu beauftragen.[1] Jedoch dürfen die üblichen Kosten nicht um mehr als 20 % überschritten werden.[2]

Bei den Kosten der Anlieferung können neben den Kosten für das Einbringen in den Lagerraum auch Trinkgelder angesetzt werden, soweit diese angemessen und üblich sind.

 
Hinweis

Trockenheizen eines Neubaus

Kosten für das Trockenheizen eines Neubaus können nicht als Betriebskosten angesetzt werden, da sie nicht laufend, sondern einmalig entstehen und damit nicht unter den Begriff der Betriebskosten fallen.

[1] AG Frankfurt/M., Urteil v. 20.2.1981, 33 C 12707/80, ZMR 1983, 199.
[2] AG Berlin, GE 1998, 1465.

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