Dagegen kann die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschäden durch den Mieter auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.[1]
Beteiligung des Mieters an Kosten
Aus dem Grundsatz, dass sich ein stillschweigender Haftungsausschluss nur aus der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kosten einer Versicherung herleiten lässt, folgt im Umkehrschluss, dass ohne eine solche Beteiligung des Mieters an den Kosten für einen stillschweigenden Haftungsausschluss keine Grundlage bestehen kann.[2]
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Bei Abschluss von Versicherungsverträgen muss der Vermieter – wie bei allen Betriebskostenpositionen – den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB).
Umstellung des Versicherungstarifs
Dies gilt auch bei Umstellung des Versicherungstarifs bzw. Wechsel des Versicherers.[3]
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