Dagegen kann die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschäden durch den Mieter auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.[1]

 
Hinweis

Beteiligung des Mieters an Kosten

Aus dem Grundsatz, dass sich ein stillschweigender Haftungsausschluss nur aus der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kosten einer Versicherung herleiten lässt, folgt im Umkehrschluss, dass ohne eine solche Beteiligung des Mieters an den Kosten für einen stillschweigenden Haftungsausschluss keine Grundlage bestehen kann.[2]

 
Wichtig

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Bei Abschluss von Versicherungsverträgen muss der Vermieter – wie bei allen Betriebskostenpositionen – den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB).

 
Hinweis

Umstellung des Versicherungstarifs

Dies gilt auch bei Umstellung des Versicherungstarifs bzw. Wechsel des Versicherers.[3]

[2] BGH, Beschluss v. 4.3.2009, XII ZR 198/08, ZMR 2009, 518.
[3] AG Mönchengladbach, Urteil v. 14.11.2006, 11 C 8/06, WuM 2007, 128, wonach der Mieter eine gestiegene Versicherungsprämie nicht bezahlen muss, wenn diese aufgrund des Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags entstanden ist, den der Vermieter, ohne Vergleichsangebote einzuholen, bei der Versicherungsagentur seines Neffen abgeschlossen hat und die Prämie um fast die Hälfte teurer ist als bei einem Konkurrenzunternehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge