Der Mieter kann grundsätzlich Einsicht in die Originalbelege verlangen. Sollten Originalbelege nicht mehr umfassend vorhanden sein, muss der Vermieter jedenfalls im Einzelnen darlegen und benennen, wo solche noch vorhanden sind und diese vorlegen. Behauptet der Vermieter, er könne überhaupt keine Originalbelege mehr vorlegen, weil diese eingescannt und danach vernichtet worden seien, muss er dies im Bestreitensfall beweisen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich das Einsichtsrecht des Mieters auf die Originalunterlagen erstreckt, kann nach einem neuen Urteil des LG Hamburg bestehen, wenn der Vermieter auf ein papierloses Büro umgestellt hat und Rechnungen in einer elektronischen Form vorliegen, die auch vom Finanzamt akzeptiert werden. Allerdings muss sich der Mieter auch in diesem Fall nur dann auf eingescannte Daten verweisen lassen, wenn das vom Vermieter gewählte Scan-Verfahren zur Dokumentenspeicherung und -verwaltung fälschungssicher ist, d. h., wenn aufgrund von technischen und administrativen Hürden in den internen Arbeitsabläufen eine Verfälschung praktisch ausgeschlossen werden kann.

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