Die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsschutzmessungen gehören zu den umlegbaren Heizkosten.

In den überwiegenden Fällen werden die Messungen vom Schornsteinfeger vorgenommen. Dabei müssen aus der vom Schornsteinfeger erstellten Rechnung die Immissionsmesskosten nicht herausgerechnet werden, weil die Schornsteinfegerkosten ebenfalls auf den Mieter umgelegt werden können.[1]

[1] Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 133.

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