Kosten des Wach- und Schließdienstes bzw. Sicherheitsdienstes können wirksam als "sonstige Betriebskosten" i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag genau bezeichnet worden sind (BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 146/03). Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Kosten ist neben einer ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag, dass eine konkrete praktische Notwendigkeit dafür aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist. Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; ein lediglich allgemeines und abstraktes Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und eine allgemeine Gefahrenlage in der örtlichen Umgebung reichen nicht aus. Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist ferner, dass der Dienst primär dem Schutz der Mieter und nicht vorrangig dem Schutz des Gebäudes dient.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge