Durch die Betriebsdatenpflege wird

  • Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, ohne zusätzlichen Aufwand ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung von geänderten Betriebsdaten gem. § 18i SGB IV nachzukommen,
  • ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, da im Rahmen des bestehenden, vollständig implementierten Meldeverfahrens nach der DEÜV ohne Medienbruch gemeldet wird, d. h. es wird bereits vorhandene, zertifizierte Software genutzt,
  • die Abgabe von Mehrfachmeldungen an verschiedene Sozialversicherungsträger entbehrlich.

Weitergehende Funktionen oder statistische Auswertungen sind durch die Betriebsdatenpflege nicht möglich und auch nicht gewollt.

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