1 Arbeitgeberzusage als arbeitsrechtliche Grundlage

Arbeitsrechtliche Grundlage für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV)[1] ist eine individual- oder kollektivrechtliche Zusage des Arbeitgebers. Konstruktiv handelt es sich zumeist um eine Gruppenversicherung, bei der der Arbeitgeber den Vertrag als Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen abschließt. Die Arbeitnehmer sind die aus dem Vertrag leistungsberechtigten Versicherten. Die Zusage des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern unterliegt den allgemeinen Anforderungen (dazu unten). Möglich und sinnvoll ist es, die arbeitsrechtliche Zusage von einer Beitrittsentscheidung des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Vorteilhaft ist, dass der Beitritt vonseiten des Versicherungsunternehmens regelmäßig ohne Gesundheitscheck und Wartezeiten möglich ist. Arbeitsrechtlich zulässig ist es dennoch, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich diesbezügliche Anforderungen stellt, um so seine Beitragsbelastung niedrig zu halten. Regelmäßig sollte die Zusage auf den Zeitraum bis zum (insbesondere altersbedingten) Ausscheiden aus dem Unternehmen begrenzt werden. Arbeitsvertraglich kann auch die Möglichkeit der Fortführung nach dem Ausscheiden mit eigenen Mitteln des Arbeitnehmers ermöglicht werden; aufgrund des überproportional ansteigenden Beitrags ist dies jedoch für den Arbeitnehmer zumeist unattraktiv.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine betriebliche Krankenversicherung besteht nicht, auch lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten. Die Zusage erfolgt als ausdrückliche oder konkludente individualvertragliche Vereinbarung (Einzelvereinbarung, Gesamtzusage, Einheitsregelung), aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Arbeitsrechts (betriebliche Übung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz) oder in einem Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, Tarifvertrag).

Keine hohen Anforderungen an Zusage des Arbeitgebers

In der Praxis handelt es sich regelmäßig um eine Zusage an die Belegschaft insgesamt bzw. einzelne Belegschaftsgruppen. In den Fällen der Gesamtzusage, der betrieblichen Übung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie von Kollektivverträgen ist dabei eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Auch an die Bestimmtheit der Zusage sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Ausgestaltung sollte jedoch stets die steuerrechtlichen Vorgaben beachten (dazu unten).

Ein (Schrift-)Formerfordernis besteht nicht. Zu beachten ist, dass es sich regelmäßig um nach § 2 Abs. 1 NachwG zu dokumentierende Vertragsbestimmungen handeln wird.

[1] Alternativ ist auch eine arbeitnehmerfinanzierte, fakultative betriebliche Krankenversicherung möglich.

2 Entgeltcharakter der Arbeitgeberzusage

Bei der Zusage einer betrieblichen Krankenversicherung handelt es sich um einen besonderen Entgeltbestandteil. Die Leistung des Arbeitgebers besteht in der Verpflichtung, ein bestimmtes Risiko – die Behandlungskosten im Krankheitsfall – zugunsten des Arbeitnehmers versicherungsvertraglich abzusichern. Der Arbeitgeber erbringt diese Leistung entweder als Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung oder für die erbrachte bzw. zukünftig zu erbringende Betriebstreue. Es handelt sich um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nur Anspruch auf den Versicherungsschutz hat und keine unmittelbare Geldzahlung an sich verlangen kann.[1] Zahlt der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Zuschuss für eine private Zusatzversicherung des Arbeitnehmers, liegt Barlohn vor – dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Versicherungsvertrag mit einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.[2]

Inhaltsbestimmung durch Arbeitgeber

Bei der Inhaltsbestimmung ist der Arbeitgeber zunächst weitgehend frei. So kann er bspw. den Leistungskatalog, eventuelle Leistungsobergrenzen oder Ausschlusstatbestände beliebig festsetzen.

 
Praxis-Tipp

Private Zusatz-Versicherungsleistungen abdecken

Typischerweise sollten Versicherungsleistungen in den Bereichen erbracht werden, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden (z. B. Zahnzusatzleistungen, Krankentagegeld, Vorsorgeuntersuchungen etc.).

Welchen Inhalt die Zusage im Einzelfall im Hinblick auf das abgedeckte Leistungsspektrum hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da jedoch die Zusage einen kollektiven Bezug hat, sind bei gruppenbezogenen Differenzierungen (Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Wartezeiten etc.) deren allgemeine arbeitsrechtliche Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

3 Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung im Unternehmen

Aufgrund der Freiwilligkeit der Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung im Unternehmen ist vom Arbeitgeber zunächst die grundlegende Entscheidung über das "Ob" einer solchen zusätzlichen Leistung zu treffen. Dabei sollten stets die langfristigen Konsequenzen einer solchen Zusage unter Kostenaspekten besonders berücksichtigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Anbieter aufs...

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