Das Recht zum Betreten der freien Landschaft und des Waldes ist nach der Rechtsprechung eine Ausformung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG.[1] Der einzelne Grundeigentümer muss daher die sich hieraus ergebenden Einschränkungen seiner Verfügungsbefugnis hinnehmen, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich beanspruchen zu können.

In privatrechtlicher Hinsicht begründet das Betretungsrecht eine Duldungspflicht des Grundeigentümers nach § 1004 Abs. 2 BGB und des Grundbesitzers nach § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundeigentümer bzw. Grundbesitzer kann daher das Betreten seines Grundstücks durch Erholungssuchende nicht verbieten.

Aus der Begründung des Betretungsrechts als Ausformung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergeben sich aber zugleich auch die Grenzen dieses Rechts.

Zum einen ist es nach Gerichtsmeinung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Grundeigentümer dem Betreten seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit ersichtlich keinerlei anzuerkennende eigene Nutzungsinteressen entgegensetzen kann und ihm deshalb die Möglichkeit genommen werden soll, allein aufgrund seiner formalen Eigentümerstellung Erholungssuchende von seinem Grundstück fernzuhalten. Dabei ist jeweils maßgebend, dass die betreffenden Grundflächen nicht in einer für Erholungssuchende erkennbaren Weise privat genutzt werden, mit der das Betretungsrecht nicht vereinbar ist.[2]

Andererseits geht das Betretungsrecht nicht so weit, dass der davon betroffene Grundeigentümer unzumutbare Schäden etwa durch den intensiven Reitbetrieb eines Reiterhofs auf seinen Privatwegen hinzunehmen hätte. Hier kann er seine Privatwege für den Reitbetrieb sperren.[3]

 
Achtung

Überprüfung der Freihaltungspflicht

Wenn Sie als Grundeigentümer Gewissheit haben wollen, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Grundflächen in der freien Landschaft oder im Wald für den öffentlichen Erholungsverkehr freihalten müssen oder nicht, können Sie das mithilfe der Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das Verwaltungsgericht prüfen lassen.[4]

[1] Vgl. VG Sigmaringen, Urteil v. 24.4.2007, 9 K 1835/05, NVwZ-RR 2008 S. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. 417; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2021, 5 S 3374/19.
[2] So OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. 417.
[3] Vgl. VGH München, Urteil v. 17.1.1983, 9 B 80 A.965, BayVBl 1983 S. 339; BayObLG, Urteil v. 25.5.2004, 1 Z RR 2/03, NVwZ-RR 2005 S. 239.
[4] Vgl. VG Sigmaringen, Urteil v. 24.4.2007, 9 K 1835/05, NVwZ-RR 2008 S. 25 (zu Waldwegen); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. S417 (zu Grundflächen am Rand der freien Landschaft); VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2021, 5 S 3374/19.

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