Bei den Straßen und Wegen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wie des Waldgesetzes handelt es sich um Privatstraßen und Privatwege, wie etwa Wirtschaftswege, Holzabfuhrwege oder Privatstraßen zur Erschließung von Grundstücken. Dazu zählt auch ein Trampelpfad entlang einem Seeufer, bei dem sich über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit eine Nutzung zu Erholungszwecken herausgebildet hat.[1]

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege unterliegen bereits Kraft öffentlich-rechtlichem Widmungsakt nach den Straßen- und Wegegesetzen des Bundes und der Länder dem Gemeingebrauch und können unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften von jedermann begangen und befahren werden.

[1] Vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 14.10.2004, 3 a B 255/03, NuR 2005 S. 110; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2021, 5 S 3374/19.

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