Auf Bundesebene ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nach § 59 Abs. 1 BNatSchG jedermann gestattet. Gleiches gilt für das Betretungsrecht der Wälder, das in § 14 Bundeswaldgesetz geregelt ist. Die Bundesländer regeln das Betretensrecht ebenfalls.
Übersicht zu den Regelungen der Bundesländer
Bundesland | Gesetzliche Regelung |
---|---|
Baden-Württemberg | §§ 43 ff. NatSchG Baden-Württemberg[1] |
Bayern | Art. 27 ff. BayNatSchG[2] |
Berlin | §§ 41 ff. NatSchG Bln[3] |
Brandenburg | §§ 22 ff. BbgNatSchAG[4] |
Bremen | §§ 28 f. BremNatG[5] |
Hamburg | §§ 17 f. HmbBNatSchAG[6] |
Hessen | § 27 HAGBNatSchG[7] |
Mecklenburg-Vorpommern | §§ 25 ff. NatSchAG M-V[8] |
Niedersachsen | §§ 23 ff. NWaldLG[9] |
Nordrhein-Westfalen | §§ 57 ff. LNatSchG NRW[10] |
Rheinland-Pfalz | § 26 LNatSchG[11] |
Saarland | § 11 SNG[12] |
Sachsen | § 27 SächsNatSchG[13] |
Sachsen-Anhalt | § 22 LWaldG[14] |
Schleswig-Holstein | § 30 LNatSchG[15] |
Thüringen | § 21 ThürNatG[16] |
1.1 Höchstpersönliches Recht
Das Recht zum Betreten der freien Landschaft wie auch des Waldes ist nach Meinung der Gerichte ein gesetzliches "Jedermann-Recht", das nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann. Dieses Recht ist unentgeltlich zulässig. Das ein oder andere Landesnaturschutzgesetz sieht dies sogar ausdrücklich vor (z. B. Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG oder § 30 Abs. 1 LNatSchG Schleswig-Holstein).
Auf dieses Recht kann sich nicht berufen, wer es nicht individuell wahrnimmt, sondern um Outdoor-Aktivitäten kommerziell zu organisieren oder durch kostenlose Inanspruchnahme von Natur und Landschaft ein Gewerbe auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.[1]
Einigung mit Grundeigentüm...
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