Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.[1] Wie die Beteiligung konkret ausgestaltet wird, hängt in erster Linie vom jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen ab. Wie weit das Verständnis und die Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes/Jugendlichen reichen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Das "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" schreibt vor, dass Kinder und Jugendliche "in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" beteiligt und beraten werden müssen. Diese Form bezieht ich vor allem auf eine verständliche Sprache.[2]

 
Praxis-Tipp

Broschüre zu Qualitätsstandards

Das BMFSFJ hat dazu eine Broschüre "Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" herausgegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge