Die Verpflichtung der Beteiligung aus § 8 SGB VIII bezieht sich auf "Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe". Eine Beteiligung muss also nicht nur vor Erlass eines Verwaltungsakts erfolgen, sondern immer bevor der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich zu einem Handeln oder Nichthandeln entschließt. Die Entscheidung betrifft das Kind/den Jugendlichen immer, wenn seine Interessen berührt werden.

2.1 Beteiligung der Kinder/Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.[1] Wie die Beteiligung konkret ausgestaltet wird, hängt in erster Linie vom jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen ab. Wie weit das Verständnis und die Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes/Jugendlichen reichen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Das "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" schreibt vor, dass Kinder und Jugendliche "in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" beteiligt und beraten werden müssen. Diese Form bezieht ich vor allem auf eine verständliche Sprache.[2]

 
Praxis-Tipp

Broschüre zu Qualitätsstandards

Das BMFSFJ hat dazu eine Broschüre "Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" herausgegeben.

2.2 Beteiligung der Eltern

Nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch die Eltern sind an bestimmten Entscheidungen und Prozessen zu beteiligen. So sind die Erziehungsberechtigten, z. B. im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen[1], an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

2.3 Beteiligung im Rahmen der Jugendhilfeplanung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei der Jugendhilfeplanung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln.[1] Konkret bedeutet das, dass die jungen Menschen bei der Jugendhilfeplanung zu Wort kommen, also beteiligt werden müssen.

2.4 Rechtsfolgen

Der Beteiligungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Beteiligung.[1]

Verletzt das Jugendamt seine Pflicht zur Beteiligung des Beteiligungsberechtigten, ist die Entscheidung des Jugendamts wegen dieses Verfahrensfehlers (formell) rechtswidrig. Unterlässt der Beteiligungsberechtigte seine Beteiligung, kann er nicht bei Selbstbeschaffung der Leistung Kostenerstattung verlangen.[2]

[1] VG Cottbus, Urteil v. 6.8.2021, 8 K 1955/20, juris.
[2] Bayerisches VGH, Beschluss v. 23.6.2005, 12 CC 05.1128.

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