OFD Hannover, 7.3.2003, S 3830 - 1 - StO 241

Eine Haftung der Geldinstitute nach § 20 Abs. 6 ErbStG kommt nicht in Betracht, wenn diese dem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben auszahlen oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt, wenn sie auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbar Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder an sonstige ausländische Berechtigte vornehmen oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung stellen.

Die Haftungsbefreiung der Geldinstitute für Auszahlungen an den inländischen Testamentsvollstrecker zugunsten eines außerhalb des Bundesgebiets wohnhaften Berechtigten oder in den übrigen Fällen ist wegen der unterschiedlichen Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einerseits und eines Bevollmächtigten andererseits nicht auch auf einen inländischen Bevollmächtigten auszudehnen.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 6

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