Komplizierter wird die Rechtslage, wenn sich aus der Veräußerung der Anteile ein Verlust ergibt. In diesem Fall ist zusätzlich zu differenzieren, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft zuvor entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden bzw. ob die Anteile den gesamten 5-jährigen Zeitraum gehalten worden sind oder nicht.[1] Liegt ein sog. Mischfall vor – die veräußerten Anteile sind teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben worden – ist eine auf den jeweiligen Anteil bezogene getrennte Ermittlung des Veräußerungsverlusts erforderlich.

 
Praxis-Tipp

Strittiges Teileinkünfteverfahren

Wurde ein Verlust erzielt, ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens "eher unbeliebt". Das galt auch für das frühere Halbeinkünfteverfahren. Ob dies für ertragslose Anteile anzuwenden ist, war von Beginn an strittig und wurde vom BFH verneint. Eine Abzugsbegrenzung greift demnach nicht ein, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.[2] Der Gesetzgeber hat im JStG 2010 nachgebessert und mit Wirkung ab dem VZ 2011 die Regelung in § 3c Abs. 2 EStG neu gefasst. Seither genügt bereits die Absicht Einnahmen oder eine Betriebsvermögensmehrung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen, sodass das Teileinkünfteverfahren grundsätzlich zur Anwendung gelangen wird.

4.8.1 Entgeltlich erworbene Anteile

Umfasste die Beteiligung nicht während der gesamten letzten 5 Jahre mindestens 1 %, kann ein Veräußerungsverlust nur insoweit anteilig berücksichtigt werden als er auf die im 5-Jahreszeitraum erworbenen Anteile entfällt,

Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 6b EStG.

 
Praxis-Beispiel

Hinzuerwerb

A hat sich in 03 an einer GmbH mit einem Anteil von 0,5 % für 5.000 EUR beteiligt. In 05 erwarb A weitere Anteile im Umfang von 0,5 % für 12.000 EUR hinzu. In 07 veräußert er alle Anteile für insgesamt 8.000 EUR.

Grundsätzlich ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, da beide Anteile nicht innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG gehört haben.[1] Jedoch ist der Veräußerungsverlust für den in 03 erworbenen Anteil zu berücksichtigen, da dessen Erwerb zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG geführt hat.[2] Damit kann A einen Verlust i. H. v. 4.000 EUR (50 % des Verkaufserlöses) abzüglich 12.000 EUR AK jeweils x 60 % = 4.800 EUR geltend machen.

Bestand hingegen eine Beteiligung mit mindestens 1 % und sinkt diese durch einen Teilverkauf von Anteilen unter die 1 %-Schwelle ist ein Veräußerungs- oder Auflösungsverlust für den Restanteil in den folgenden 5 Jahren als Verlust zu berücksichtigen, da innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG bestanden hatte.[3]

Prüfungsschema Verluste

4.8.2 Unentgeltlich erworbene Anteile

Bei einem unentgeltlichen Erwerb innerhalb der letzten 5 Jahre ist zudem entscheidend, ob der Rechtsvorgänger (z. B. Schenker) den Veräußerungsverlust in seiner Person hätte geltend machen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsvorgänger die Anteile schon mehr als 5 Jahre besessen hatte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltlicher Hinzuerwerb

A und B haben in 01 Anteile an einer GmbH mit jeweils 0,5 % zu 5.000 EUR erworben. Kurz bevor die GmbH in 04 einen Insolvenzantrag stellt, schenkt A dem B seine Anteile. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in 05 erhält B keinen Liquidationserlös für die Anteile.

B kann keinen Veräußerungsverlust geltend machen. Der Erwerb in 01 hat zu keiner 1 %igen Beteiligung geführt. Mit dem unentgeltlichen Hinzuerwerb erreicht B zwar rechnerisch die 1 %-Schwelle, jedoch bestand diese nicht die letzten 5 Jahre ununterbrochen. Deshalb ist auch insoweit ein Verlustabzug nicht möglich, da der A seinerseits keinen Verlust hätte geltend machen können.[2]

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