Selbstverständlich kann die Bestellung des Verwalters auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG erfolgen. Die Initiative zur entsprechenden Beschlussfassung kann von jedem Wohnungseigentümer ausgehen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren nur dann zustande kommt, wenn sämtliche (werdenden) Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zustimmen. Dies gilt ebenfalls für eine Verwalterbestellung, auch wenn diese gemäß § 26 Abs. 1 WEG ansonsten lediglich eines Mehrheitsbeschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung bedarf. Da sämtliche Wohnungseigentümer in Textform zustimmen können, bedarf es ihrer jeweiligen Originalunterschriften nicht.

Freilich stellt sich eine Verwalterbestellung im Umlaufverfahren als äußerst umständlich dar. Zu berücksichtigen ist nämlich auch hier, dass die Bestellung eines Verwalters lediglich dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn im Vorfeld 3 Alternativangebote eingeholt worden sind. Diese Alternativangebote müssen den Wohnungseigentümern auch zeitlich ausreichend vor der Stimmabgabe zur Prüfung vorliegen. Schließlich müssen sich alle Wohnungseigentümer auf einen der Verwalter einigen. Mangels Austauschs unter den Wohnungseigentümern würde es vom Zufall abhängen, dass tatsächlich sämtliche Wohnungseigentümer denselben Verwalter bestellen wollen. Wesentlich einfacher gestaltet sich die Angelegenheit, wenn der initiative Wohnungseigentümer für eine allstimmige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung sorgt.

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