Leitsatz

  1. Bestandskräftiger, inhaltsgleicher Zweitbeschluss lässt Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsverfahren des Erstbeschlusses i.d.R. entfallen
  2. Konkludente Feststellung des Beschlussergebnisses
  3. Umstellung einer sanierungsbedürftigen Öl-Zentralheizung auf Gasbetrieb als mehrheitlich beschließbare modernisierende Instandsetzung
 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 21 Abs.5 Nr .2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 WEG)

 

Kommentar

1. Wird im Anschluss an einen angefochtenen Erstbeschluss ein inhaltsgleicher, bestätigender Zweitbeschluss gefasst (vgl. BGHZ 113, 197), der mangels Anfechtung in Bestandskraft erwächst, so entfällt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsverfahren des Erstbeschlusses. Bei einer Zweitbeschlussfassung spielt es keine Rolle, welche Zwecke im Einzelnen die Eigentümer mit einem solchen nachfolgenden Beschluss verfolgen; im Allgemeinen mag Anlass sein, die Anfechtung des Erstbeschlusses wegen etwaiger formeller Mängel durch den Zweitbeschluss zu beseitigen ( "formfehler-heilender" Zweitbeschluss). Denkbar und naheliegend ist allerdings auch, dass sich eine Gemeinschaft erneut (wie hier) mit dem Sachthema befasst, wenn zusätzliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden sollen.

2. Ausgehend von der jüngsten Rechtsprechung des BGH (v. 23.8.2001, NJW 2001, 3339) kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zusätzlich konstitutive Bedeutung zu. In der Regel genügt aber für die Annahme einer konkludenten Feststellung die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll. Allein die fehlende förmliche Beschlussfeststellung lässt im Allgemeinen nicht darauf schließen, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen. Im Zweifel ist vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlussfeststellung und -verlautbarung auszugehen; so lag auch hier der Sachverhalt.

3. Aus dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses eines Anfechtungsverfahrens des Erstbeschlusses folgt verfahrensmäßig Erledigung der Hauptsache dieses Verfahrens (h.R.M.). Geschieht dies im Laufe eines Beschwerdeverfahrens, wird ein Rechtsmittel unzulässig und ist zu verwerfen, sofern nicht ein Antragsteller die prozessual gebotenen Konsequenzen zieht und die Hauptsache für erledigt erklärt.

4. Bei der Umstellung einer sanierungsbedürftigen Heizungsanlage von Öl auf Gas ist von einer modernisierenden Instandsetzung zu sprechen (vgl. auch BayObLG, ZMR 1994, 279, 280; OLG Celle, WE 1993, 224; KG, NJW-RR 1994, 1358). Gas als verwendete Energieart hält sich im Rahmen einer verkehrsüblichen und erprobten Heiztechnik; die mit einer Gasbefeuerung verbundene, niemals ganz ausschließbare abstrakte Explosionsgefahr begründet keine über das Maß des § 14 WEG hinausgehende Beeinträchtigung und damit die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (vgl. z.B. auch BayObLGZ 1990, 120/123). Eine weitergehende Kosten-Nutzen-Analyse (KG, NJW-RR 1994, 1358) war hier nicht geboten, weil die Erneuerung der Heizungsanlage ohnehin erforderlich war. Über die konkreten Arbeiten sowie die Vergabe an einzelne Unternehmen hätten i.Ü. die Eigentümer noch gesondert zu beschließen.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 8.900 EUR.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002, 2Z BR 165/01)

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