Normenkette

§ 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 1 WEG, § 133 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem der Ausbau von Sondereigentums-Speicherräumen"allgemein" und ohne - aus der Versammlungsniederschrift zu entnehmende - Beschränkungen genehmigt wird, deckt grundsätzlich auch den Ausbau zu einer tatsächlich selbständigen Wohnung mit Küche und Bad und Zähleranlage; auch eine Vermietung der ausgebauten Räume ist dann möglich. Der hier gefasste Eigentümerbeschluss deckte damit auch Art und Umfang des Ausbaus (vgl. schon BayObLG, WM 93, 560).

2. Die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierbei getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen. Bei der Auslegung von Beschlüssen ist auch zu beachten, dass sie nach objektiven, am Wortsinn des Beschlusses orientierten Maßstäben vorgenommen werden muß; jedoch können hierbei auch Begleitumstände herangezogen werden, soweit sie in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommen (ständige Senatsrechtsprechung, WM 92, 641; NJW-RR 93, 85 und KG Berlin ZMR 96, 279/280; A.M. OLG Stuttgart, WM 91, 414). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein abgeschlossener Einzelfall geregelt wird (BayObLG Z 94, 140/144). Was im Zusammenhang mit der Beschlussfassung erörtert wurde und was die Beteiligten damit beabsichtigt oder sich dabei vorgestellt haben, kann somit für die Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BayObLG, WE 91, 76 und NJW-RR 93, 85/86).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsteller in Dritter Instanz, die in allen Instanzen zu ihrem Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch unterlegen sind, bei Geschäftswertansatz von DM 25.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.08.1996, 2Z BR 53/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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