Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Haben Eigentümer bestandskräftig beschlossen, dass eine bauliche Veränderung (hier: installierte Bewässerungsanlage für Pflanztröge, die vor den Fenstern einer Obergeschosswohnung aufgestellt wurden) zu beseitigen ist, kann dem Beseitigungsverlangen der Gemeinschaft vom baulich ändernden Eigentümer nicht entgegengehalten werden, dass die durchgeführte Maßnahme nicht zustimmungsbedürftig sei.

Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderungen realer Teile des Gemeinschaftseigentums (h.R.M.). Auch wenn vorliegend Wasserleitungen durch eine bereits vorhandene Entlüftungsöffnung aus dem Sondereigentum an die Außenseite des Gebäudes geführt wurden, sind diese an der Außenwand verlaufenden Leitungen, die zu den einzelnen Pflanzgefäßen führten, von der Straße aus sichtbar und stellen somit eine Umgestaltung der Fassade dar. Diese Maßnahme musste von den Eigentümern nicht geduldet werden.

2. Vorliegend wurde auch die Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes konstitutiv durch den bestandskräftig gewordenen Beschluss begründet (vgl. auch BayObLG, WM 96, 790/791). In neuer Beschlussfassung haben Eigentümer nochmals die Entfernung der Bewässerungsanlage abgemahnt und damit die Beseitigungsverpflichtung neuerlich bestätigt und durch Fristsetzung dieser Aufforderung besonderen Nachdruck verliehen. Damit hat der Antragsteller seine heutigen möglichen Einwendungsrechte verloren.

3. Ein Beseitigungsanspruch wird allerdings auch durch die § 226 BGB, § 242 BGB begrenzt. Rechtsmissbräuchlich war im vorliegenden Fall das Beseitigungsverlangen jedoch nicht. Die Antragstellerseite musste sich vorliegend des Risikos der von ihr ohne Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderungen bewusst sein.

Sie kann sich auch nicht auf nicht genehmigte Maßnahmen anderer Eigentümer berufen, da eine "Aufrechnung"nachteiliger baulicher Veränderungen gegeneinander nicht in Betracht kommt (h.M., vgl. auch BayObLG, WE 98, 149/150).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.500.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.01.1999, 2Z BR 138/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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