Leitsatz

Bestätigte Schadensersatzpflicht des Verwalters, allerdings verbunden mit der Einschränkung gleichzeitiger Anspruchsabtretung an ihn (hinsichtlich ungerechtfertigter Bereichungsansprüche gegen Dritte)

 

Normenkette

§§ 249, 255, 812 BGB

 

Kommentar

  1. Die Stadt N. hatte aus Versehen geschuldete Gebühren für eine Restmülltonne einer Gemeinschaft in Rechnung gestellt, obgleich die Nachbargemeinschaft die richtige Schuldnerin gewesen wäre. Beide benachbarte Anlagen wurden von der gleichen Verwaltung betreut. Die Verwaltung hatte den Rechnungsbetrag auch fälschlicherweise vom Gemeinschaftskonto der nicht in Schuldnerschaft stehenden Gemeinschaft an die Stadt überwiesen.
  2. Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schaden grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil möglicherweise ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte (BGH v. 17.2.1982, IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806). Vorliegend hatte die Verwaltung fahrlässig ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt. Der Schadensersatzanspruch gegen die Verwaltung aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags war damit begründet, allerdings nur mit der Einschränkung, dass die Verwaltung zur Zahlung allein Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche verpflichtet sei, die der Gemeinschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer der Nachbargemeinschaft oder gegen die Stadt N. zustehen dürften (nach Grundsätzen einer Vorteilsausgleichung). Ob hier Ansprüche wirklich bestehen, muss nicht geprüft werden; es genügt, dass sie möglicherweise bestehen (BayObLG v. 23.7.1987, BReg 2 Z 41/87, NJW-RR 1987, 1368).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003, 2Z BR 122/03

Anmerkung

Bei Anwendung strenger Kausalitätsgrundsätze für Begründetheit und Erfolg eines Schadensersatzanspruchs wäre es m. E. im vorliegenden Fall vom Ergebnis her näher gelegen, den Schadensersatzanspruch gegen die Verwaltung zunächst "als zurzeit unbegründet" anzusehen. Hier hätte dann die Gemeinschaft erst einmal die Nachbargemeinschaft oder auch die Stadt auf Rückzahlung verklagen können und müssen, aus Fristunterbrechungsgründen dann sicher gleichzeitig auch mit Streitverkündung gegenüber dem fahrlässig handelnden Verwalter.

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