(1) 1Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. 2Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

 

(2)[1] Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zugeordnet.

Bis 05.12.2016:

(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts. Anzuwenden ab 06.12.2016.

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