Besoldungsgruppe A 15

Rektorin, Rektor (kw)
  • als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)
  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums1)
  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360· Schülerinnen und Schülern1)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
  • eines Gymnasiums im Aufbau mit

      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1)
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
  • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 1)
Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule (kw)
  • als Leiterin oder Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule
  • als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums in einer kooperativen Gesamtschule
  • als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer Gesamtschule im Aufbau
  • als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule
  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor (kw)
  • als Leiterin oder Leiter einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule1)
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau soweit nicht anderweitig eingereiht1)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer voll ausgebauten Gesamtschule1)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau mit

      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1)
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen1).

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

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