(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
2. |
die von volksdeutschen Vertriebenen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. |
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