(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1.

fur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und

 

2.

die von volksdeutschen Vertriebenen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

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