(1) Zu den in diesem Gesetz geregelten Leistungen außerhalb der Besoldung (sonstige Leistungen) gehören Aufwandsentschädigungen (Art. 92 und 93), Fürsorgeleistungen (Art. 95 und 96)[1] [Bis 31.03.2023: (Art. 94 bis 96)], die Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 97), Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99), der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a) und die Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst (Art. 99b).

 

(2) 1Weitere Leistungen dürfen nur auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 BayBG oder einer anderen gesetzlichen Regelung gewährt werden. 2Für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 erste Alternative unter der Voraussetzung, dass es für die Beamten und Beamtinnen des Staates entsprechende Regelungen gibt. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie für im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Anzuwenden ab 01.04.2023.

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