(1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

 

(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Art. 20 Abs. 2 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.

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