Das LG verneint die Frage! Für die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum selbst sei gem. § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausübungsbefugt. Auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum bestünden die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt sei. Die alleinige Ausübungsbefugnis gelte trotz der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Denn die Vorschrift begründe lediglich eine Duldungspflicht, nicht aber einen korrespondierenden Anspruch gegen andere Wohnungseigentümer auf Unterlassung unzulässiger Einwirkungen. Diese Konzentration der alleinigen Prozessführungsbefugnis bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beanspruche auch beim Rückgriff auf Anspruchsgrundlagen außerhalb des WEG – wie hier auf § 985 BGB – Geltung, sperre mithin auch insoweit die Ausübung durch den einzelnen Wohnungseigentümer. Der weiter zugunsten des K denkbare Anspruch aus § 861 BGB knüpfe zwar nicht an das Eigentum, sondern den Besitz an. Hier gelte mit Blick auf den Zweck der Regelung des § 9a Abs. 2 WEG aber nichts Anderes.

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