Leitsatz

Der Vater eines nichtehelichen Kindes begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich mit der Begründung, die Mutter gefährde das Kindeswohl. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung hatten sie nicht abgegeben.

Das erstinstanzliche Gericht wies seinen Antrag zurück. Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig. Dem Vater des Kindes stehe ein Beschwerderecht nicht zu, da er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten nicht verletzt sei (§ 20 FGG).

Die Eltern hatten keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, die elterliche Sorge stand alleine der Mutter zu. Allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Kind folge noch kein Beschwerderecht. Das Beschwerderecht Verwandter und sonstiger Dritter nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG finde auf die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO keine Anwendung.

Selbst bei gegebener Beschwerdebefugnis des Vaters wäre die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig, da sie am Tage des Fristablaufs beim AG von dem Vater eingelegt worden war. Der Eingang der Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht wahre die Beschwerdefrist jedoch nicht, da das Rechtsmittel gem. § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO beim OLG hätte eingelegt werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2005, 6 UF 228/05

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