Leitsatz

Das FamG hatte durch Beschluss die Kosten für ein erledigtes Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 600,00 EUR nicht erreicht sei und das FamG die Beschwerde auch nicht zugelassen habe (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass die Beschwerde grundsätzlich statthaft sei. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das AG nur über die Kosten entscheide, seien gemäß § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Der teilweise in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht, dass es sich bei isolierten Kostenentscheidungen nicht um Endentscheidungen i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG handele, folgte der erkennende Senat nicht.

Allerdings sei der Begriff Endentscheidung bereits in dem bis zum Inkrafttreten des FamFG geltenden Verfahrensrecht verwendet worden. Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung seien isolierte Kostenentscheidungen keine Endentscheidungen i.S.v. § 621e Abs. 1 ZPO. Begründet werde diese Auffassung damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 621e ZPO durch das erste EheRG beabsichtigt habe, den Rechtsmittelzug in selbständigen FGG-Familiensachen demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen anzugleichen. Da isolierte Kostenentscheidungen, wie sie in zivilprozessualen Verfahren anfallen könnten, lediglich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, mit der der Rechtsmittelzug ende, könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 621e ZPO für selbständige Kostenentscheidungen in FGG-Familiensachen einen hiervon abweichenden Rechtsmittelzug bis zum BGH habe eröffnen wollen. Ein besonderes Bedürfnis hierfür sei nicht zu erkennen.

Dieses Verständnis vom Begriff der Endentscheidung i.S.v. § 621e ZPO lasse sich nicht dem vom Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 FamFG verwendeten Begriff der Endentscheidung zugrunde legen. Verfahrensgegenstand i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG könne auch das Kosteninteresse der Beteiligten sein. Insbesondere die Entscheidung, mit der über die Kosten - als einzig verbliebenen Verfahrensgegenstand - entschieden werde, sei deshalb eine solche i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG. Aus dem dem FGG-Reformgesetz zugrunde liegenden Regelungszweck ergebe sich, das der Gesetzgeber den in § 38 FamFG geregelten Begriff der "Endentscheidung" in dem vorgenannten Sinne verstanden habe.

Nach dem Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der Endentscheidung solle mithin auch die isolierte Kostenentscheidung wie die Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten künftig mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn der Beschwerdeführer mit mehr 600,00 EUR beschwert oder die Beschwerde zugelassen sei.

Dieser Beschwerdewert sei im vorliegenden Fall nicht erreicht, so dass die Beschwerde trotz grundsätzlicher Statthaftigkeit unzulässig sei.

 

Hinweis

Vgl. insoweit auch die Entscheidung des OLG Köln zum Aktenzeichen 4 UF 68/10 vom 26.04.2010 (FamFG § 61 Abs. 1).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.02.2010, 15 UF 12/10

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