Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen.

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots.

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 12; EGZPO § 26 Nr. 8

 

Das Problem

  1. Im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des K findet ein Versteigerungstermin statt, in dem ein Meistgebot von 49.500 EUR abgegeben wird. Da eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart ist, wird der Zuschlag vorläufig nicht erteilt, sondern Verwalter B um Zustimmung gebeten. B verweigert die Zustimmung.
  2. Jetzt klagt K auf Zustimmung. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage ab, das Landgericht (LG) die Berufung zurück. Hiergegen wendet sich K mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
 

Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige.

Ausführungen zur Beschwer

  1. Maßgeblich sei das Interesse des K an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung des K, der sich insoweit auf die Wertfestsetzung des LG beziehe, sei sein Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht gleichbedeutend mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot von 49.500 EUR. Vielmehr sei sein Interesse auf lediglich 20 % des Meistgebots und mithin auf 9.900 EUR zu schätzen.
  2. Bereits entschieden habe der Senat, dass das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 18.1.2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018 S. 775 Rn. 6). Dies beruhe entscheidend darauf, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert werde, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt werde oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber finde, gegen den kein wichtiger Grund spreche. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern wolle, liege daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringeren Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspreche nicht dem Kaufpreis, sondern sei mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätze.
  3. Diese Überlegungen würden auch bei der Veräußerung eines Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung gelten, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichstehe – wobei an die Stelle des Kaufpreises das Meistgebot trete. Die Verweigerung der Zustimmung führe in der Regel nur zu einer Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. ggf. zu einem geringeren Versteigerungserlös mit hiermit einhergehenden Nachteilen des Wohnungseigentümers (Schuldners) bzw. des betreibenden Gläubigers, nicht jedoch zu einer Verhinderung der Zwangsversteigerung. Insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, dass sich in einem neuen Versteigerungstermin ein Ersteher finde, gegen den kein wichtiger Grund spreche. Deshalb sei das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen wolle, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt werde, in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen. Entsprechendes gelte für die Beschwer des die Versteigerung betreibenden Gläubigers, der befugt sei, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers selbstständig auszuüben (Hinweis auf BGH v. 21.11.2013, V ZR 269/12, NJW-RR 2014 S. 710 Rn. 6).

Kosten und Streitwert

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folge aus § 49a GKG. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums belaufe sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. Soweit es wie im Fall um die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren gehe, belaufe sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots.

 

Kommentar

Anmerkung

Der BGH festigt seine Rechtsprechung zur Berechnung des Streitwerts und der Beschwer, geht es darum, die Zustimmung zu einer Veräußerung zu erzwingen, weil eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart ist. Neu, aber nicht überraschend ist, dass die Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn ein Wohnungseigentum zwangsversteigert wird.

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