Ohne Erfolg! Die Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Interesse des K an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters sei nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen. Denn der Anteil an dem Verwalterhonorar sei auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters maßgeblich. Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters sei zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt. Das Verwalterhonorar sei aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen.

Strebe der Rechtsmittelführer neben der Abberufung des bisherigen Verwalters die Bestellung eines neuen Verwalters an, bestimme sich seine Beschwer nach seinem Anteil an dem Resthonorar des bisherigen Verwalters und nach dem Honorar des neuen Verwalters, wobei in sich überschneidenden Zeiträumen nur das höhere Honorar maßgeblich sei (BGH, Beschluss v. 16.6.2016, V ZR 292/14). Dass der Anteil des K den Schwellenwert von 20.000 EUR übersteige, sei nicht erkennbar.

Hinweis

Der BGH hält unter Nennung meiner Argumente an seiner von mir abgelehnten Rechtsprechung fest, die Beschwer des Wohnungseigentümers, der die Abberufung verlange, bemesse sich am Honorar des Verwalters. Schade. Ferner bestimmt er, was für eine Beschlussersetzungsklage gilt, mit der die Bestellung eines Verwalters verlangt wird. Auch hier geht es – anders als der BGH meint – nicht um das Honorar, sondern darum, einen Verwalter zu haben.

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