Der stark sehbehinderte Wohnungseigentümer K verlangt vom Verwalter die Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll er selbst oder eine von ihm zu benennende und auszuwählende Person Einsicht nehmen können. Das AG gibt der Klage insoweit statt, als K oder eine von ihm benannte Person, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) Einsicht in dem beantragten Umfang nehmen darf. Den Streitwert setzt das AG mit 1.000 EUR an. Mit seiner Berufung will K erreichen, dass er seine Hilfsperson frei auswählen darf. Das LG meint, die Berufung sei unzulässig, Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 EUR sei nicht erreicht. Das Amtsgericht habe den Streitwert nach K's Angaben mit 1.000 EUR bemessen. Dies erscheine angemessen. Die Beschwer könne zwar abweichend vom Streitwert, aber keinesfalls höher als dieser bewertet werden. Da K überwiegend obsiegt habe, könne der Einschränkung des Urteilstenors kein höherer Wert als 600 EUR beigemessen werden. Dagegen wendet sich K im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.

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